Versteigerungsbedingungen

  1. Die Versteigerung erfolgt im Auftrag Dritter als Handelsmakler. Mit der Abgabe eines Gebotes oder eines schriftlichen Vorgebotes werden die folgenden Versteigerungs- und Freihandverkaufbedingungen anerkannt.
  2. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor Auktionsbeginn zu den bekannt gegebenen Zeiten besichtigt und geprüft werden. Sie werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Beschreibungen sind keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff. BGB. Für Katalogbeschreibungen und dazugehörende schriftlichen Erklärungen sowie mündliche Angaben kann deshalb nicht gehaftet werden. (Spätere Beanstandungen gleich welcher Art müssen unberücksichtigt bleiben.)
  3. Der Versteigerer hat das Recht, Nummern zu trennen und zu vereinen, außerhalb der Reihe anzubieten oder zurückzuziehen. Ebenso kann er Gebote ohne Begründung ablehnen.
  4. Gesteigert wird in der Regel um 10%. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf an den Meistbietenden. Wird das Limit nicht erreicht und unter Vorbehalt zugeschlagen, so bleibt der Bieter für 3 Wochen an sein Gebot gebunden.
  5. Geben mehrere Personen gleichlautende Gebote ab, so entscheidet das Los. Uneinigkeit über das letzte Gebot, bzw. Zuschlag wird durch nochmaliges Aufrufen behoben. Dies gilt auch, wenn ein höheres Gebot übersehen worden ist.
  6. Der Zuschlag verpflichtet zu sofortiger Abnahme und sofortiger Bezahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Mit der Erteilung des Zuschlages gehen Besitz und Gefahr unmittelbar auf den Käufer über. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung an den Käufer über. Lagerung und Versand erfolgen ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Ersteigerers. Eigenware ist mit Nummer 10 gekennzeichnet. Die Namhaftmachung der Einbringer sowie der Käufer ist gewährleistet.
  7. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagpreis sowie einem Aufgeld von 28,56%, inkl. der gesetzlichen MwSt (24% netto).
  8. Soweit die Versteigerung von Werken der bildenden Kunst folgerechtspflichtig im Sinne von § 26 Urheberrechtsgesetz ist oder wird, stellt der Auftraggeber und Ersteigerer den Versteigerer bereits jetzt von allen Ansprüchen des Urhebers bzw. Dritter frei. Auftraggeber und Ersteigerer haften dem Versteigerer für die von diesem zu zahlenden Folgerechtsbeträge gesamtschuldnerisch.
  9. Bei Verweigerung der Abnahme oder Zahlung sowie bei Verzögerungen haftet der Ersteigerer für alle daraus entstehenden Schäden. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8% verrechnet. Das Überlinger Kunst- und Auktionshaus kann in diesem Falle wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung im Namen des Einlieferers verlangen. Falls hierbei der Gegenstand zugeschlagen wird, erlöschen alles Rechte des säumigen Käufers aus dem ihm erteilten früheren Zuschlag. Er haftet für den etwaigen Ausfall einschließlich der Versteigerungskosten. Er wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen und hat auch keinen Anspruch auf einen etwaig erzielten Mehrerlös.
  10. Schriftliche Aufträge werden angenommen und sorgfältig bearbeitet, jedoch ohne Gewähr. Diese müssen bis zum Beginn der Versteigerung beim Versteigerer vorliegen. Die Gebote müssen eindeutig sein, im Zweifelsfalle ist die Angabe der Versteigerungsnummer des Gegenstandes verbindlich. Schriftliche Gebote sind Höchstgebote. Es kann also auch zu einem niedrigeren Preis zugeschlagen werden. Bei Erwerb durch schriftlichen Auftrag ist der gesamte Kaufpreis sofort nach Rechnungserhalt fällig. Die Abholung muß innerhalb 10 Tagen erfolgen.
  11. Kaufgelder und Kaufgeldrückstände sowie Nebenleistungen kann der Versteigerer im Namen des Einlieferers einziehen und einklagen. Erfüllungsort für beide Teile ist Überlingen. Zur Anwendung kommt ausschließlich deutsches Recht.
  12. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.